BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 21.6.1975

Zuletzt geändert am 16.4.2021

§ 28a

Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2. Echtzeit-Staumeldungen,
3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.