BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 21.6.1975 (BGBl. I S. 1573)

Zuletzt geändert am 16.4.2021 (BGBl. I S. 822)

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
2. Abschnitt
Vorschriften über den Betrieb
1. Titel
Betriebsleitung
§ 3Pflichten des Unternehmers
2. Titel
Fahrdienst
§ 7Grundregel
3. Titel
Fahrgäste, Beförderungspflicht
§ 12(weggefallen)
3. Abschnitt
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel
Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16Anzuwendende Vorschriften
2. Titel
Obusse und Kraftomnibusse
§ 20Beschriftung
3. Titel
Taxen und Mietwagen
§ 25Türen, Alarmanlage und Trennwand
4. Abschnitt
Sondervorschriften
1. Titel
Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 32Haltestellen
2. Titel
Taxenverkehr
§ 37Beförderungsentgelte
3. Titel
Mietwagenverkehr
§ 40Beförderungsentgelte
5. Abschnitt
Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
§ 41Hauptuntersuchungen
6. Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 43Ausnahmen

§ 26

Kenntlichmachung

(1) 1 Taxen müssen kenntlich gemacht sein

1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,
2. durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift „Taxi“ versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.
2 Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.

(2) 1 Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. 2 Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

§ 27

Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift

(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

§ 28

Fahrpreisanzeiger

(1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) 1 Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
2 Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 28a

Navigationsgerät

1 Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2. Echtzeit-Staumeldungen,
3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
2 Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.

§ 29

Gepäck

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.

§ 30

Wegstreckenzähler

(1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

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