ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt: a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,
b) § 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
c) § 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
d) § 20 über die Beschriftung,
e) § 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten,
f) § 22 über Stehplätze,
g) § 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,
h) § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,
k) § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,
l) § 28 über Fahrpreisanzeiger,
m) § 30 über Wegstreckenzähler,
n) § 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr,
o) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,
p) § 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,
q) § 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,
r) § 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,
s) § 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.