Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom
21.6.1975
Zuletzt geändert am
16.4.2021
Anlage 1
(§ 26 Abs. 1)
Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)
Breite
mindestens
250 mm,
höchstens
520 mm
Höhe
mindestens
75 mm,
höchstens
120 mm
Schrifthöhe
mindestens
50 mm,
Strichstärke
mindestens
10 mm,
höchstens
15 mm
Farbe der Aufschrift
gelb
Farbe des Schriftuntergrundes
schwarz
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein. Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen. (Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)