Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom
21.6.1975
Zuletzt geändert am
16.4.2021
2. Titel
Fahrdienst
§ 7
Grundregel
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.