2. Titel
Obusse und Kraftomnibusse
§ 20
Beschriftung
(1)
An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
2.
die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
a)
an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
b)
die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.
(2)
1Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
2Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.