Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom
21.6.1975
Zuletzt geändert am
16.4.2021
§ 10
Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
1Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen.
2Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.