BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 21.6.1975

Zuletzt geändert am 16.4.2021

§ 10

Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

1Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. 2Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.