BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 21.6.1975 (BGBl. I S. 1573)

Zuletzt geändert am 16.4.2021 (BGBl. I S. 822)

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
2. Abschnitt
Vorschriften über den Betrieb
1. Titel
Betriebsleitung
§ 3Pflichten des Unternehmers
2. Titel
Fahrdienst
§ 7Grundregel
3. Titel
Fahrgäste, Beförderungspflicht
§ 12(weggefallen)
3. Abschnitt
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel
Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16Anzuwendende Vorschriften
2. Titel
Obusse und Kraftomnibusse
§ 20Beschriftung
3. Titel
Taxen und Mietwagen
§ 25Türen, Alarmanlage und Trennwand
4. Abschnitt
Sondervorschriften
1. Titel
Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 32Haltestellen
2. Titel
Taxenverkehr
§ 37Beförderungsentgelte
3. Titel
Mietwagenverkehr
§ 40Beförderungsentgelte
5. Abschnitt
Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
§ 41Hauptuntersuchungen
6. Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 43Ausnahmen

§ 30

Wegstreckenzähler

(1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

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