Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom
21.6.1975
Zuletzt geändert am
16.4.2021
§ 38
Fahrweg
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.