BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326)

Zuletzt geändert am 6.3.2024 (BGBl. I S. Nr. 92)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungsgegenstand
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 12Ärztliche Leistungen
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 22Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Kapitel 5
Umfang der Beihilfe
§ 46Bemessung der Beihilfe
Kapitel 6
Verfahren und Zuständigkeit
§ 51Bewilligungsverfahren
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Übergangsvorschriften

Anlage 7

(weggefallen)

Anlage 8

(zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel



Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

    1.
  • Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der
      a)
    • Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,
    • b)
    • Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.
    Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.
  • 2.
  • Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.
  • 3.
  • Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
      a)
    • Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
    • b)
    • systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
  • 4.
  • Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
      a)
    • Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
    • b)
    • diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder
    • c)
    • Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
  • 5.
  • Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
      a)
    • akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
    • b)
    • Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
    • c)
    • akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.
  • 6.
  • Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
      a)
    • Nateglinid
    • b)
    • Repaglinid.
    Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.
  • 7.
  • Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
      a)
    • Insulin Aspart,
    • b)
    • Insulin Glulisin,
    • c)
    • Insulin Lispro.
    Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,
      a)
    • die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
    • b)
    • bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
    • c)
    • bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
  • 8.
  • Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
      a)
    • Insulin glargin,
    • b)
    • Insulin detemir.
    Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
      a)
    • eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
    • b)
    • Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
  • 9.
  • Prostatamittel sind nur beihilfefähig
      a)
    • einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
    • b)
    • längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
  • 10.
  • Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.

Anlage 9

(zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel



Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

Nr.Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
Bereich Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
    a)
  • als Einzelinhalation
11,60
    b)
  • als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
4,80
    c)
  • als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
7,50
2Radon-Inhalation
    a)
  • im Stollen
14,90
    b)
  • mittels Hauben
18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Befundung und Berichte
    a)
  • physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
16,50
    b)
  • physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person
63,50
4Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
27,80
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
44,20
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
55,20
7Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
12,50
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
9Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
83,50
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
    a)
  • als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
31,80
    b)
  • in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
22,70
    c)
  • in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
11Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
33,40
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
19,20
13Bewegungsübungen
    a)
  • als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
12,90
    b)
  • in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,00
14Bewegungsübungen im Bewegungsbad
    a)
  • als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
31,20
    b)
  • in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
22,60
    c)
  • in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
52,40
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,80
Bereich Massagen
18Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
    a)
  • Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,30
    b)
  • Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
24,40
19Manuelle Lymphdrainage (MLD)
    a)
  • Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
33,80
    b)
  • Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
50,60
    c)
  • Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
67,50
    d)
  • Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
21,50
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
31,70
Bereich Palliativversorgung
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten
66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
13,60
23Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
    a)
  • bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,60
    b)
  • bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
36,20
    c)
  • bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
47,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70
25Kaltpackung (Teilpackung)
    a)
  • Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
10,20
    b)
  • Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse12,10
27Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz6,10
28Trockenpackung4,10
29Guss
    a)
  • Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
4,10
    b)
  • Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
6,10
    c)
  • Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
5,40
30An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
    a)
  • an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe)
16,20
    b)
  • an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)
26,40
31Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
    a)
  • Teilbad
12,10
    b)
  • Vollbad
17,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10
33Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
    a)
  • Teilbad
43,30
    b)
  • Vollbad
52,70
34Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
    a)
  • Teilbad
37,90
    b)
  • Vollbad
43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30
36Medizinische Bäder mit Zusatz
    a)
  • Hand- oder Fußbad
8,80
    b)
  • Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,60
    c)
  • Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
    d)
  • bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
4,10
37Gashaltige Bäder
    a)
  • gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
26,10
    b)
  • gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
29,70
    c)
  • Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,70
    d)
  • Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
    e)
  • Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
4,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
12,90
40Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
13,80
Bereich Elektrotherapie
42Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
17,60
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
29,00
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
111,20
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten
55,60
49Bericht an die verordnende Person6,20
50Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person111,20
51Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
    a)
  • Richtwert: 30 Minuten
49,40
    b)
  • Richtwert: 45 Minuten
68,00
    c)
  • Richtwert: 60 Minuten
86,50
52Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
    a)
  • Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
61,20
    b)
  • Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
34,60
    c)
  • Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
111,20
    d)
  • Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
56,10
Bereich Ergotherapie
53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80
54Einzelbehandlung
    a)
  • bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten
45,20
    b)
  • bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60 Minuten
60,90
    c)
  • bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten
76,20
55Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
    a)
  • bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
135,60
    b)
  • bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
182,60
    c)
  • bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
56Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
    a)
  • bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
35,90
    b)
  • bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
48,70
    c)
  • bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten
60,30
57Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
    a)
  • bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
16,50
    b)
  • bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
21,40
    c)
  • bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten
39,30
58Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
50,10
59Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
60Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
39,40
61Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
21,40
Bereich Podologie
62Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten
34,20
63Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten
49,20
64Podologische Befundung, je Behandlung3,40
65Erst- und Eingangsbefundung
    a)
  • Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
27,20
    b)
  • Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten
54,50
    c)
  • Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer
Richtwert: 20 Minuten
21,90
66Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person16,40
67Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser96,40
68Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser52,80
69Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser48,30
70Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange92,00
71Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange52,60
72Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit16,80
73Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange25,20
Bereich Ernährungstherapie
74Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 30 Minuten
38,70
75Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 60 Minuten
77,40
76Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten
63,40
77Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei63,40
78Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
38,70
79Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
77,40
80Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
77,40
81Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
27,10
82Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
54,20
Bereich Sonstiges
83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
22,40
84Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal14,70
85Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.
22,40
86Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person1,40


Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

    1.
  • Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
      a)
    • Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
        aa)
      • nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
      • bb)
      • Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
      • cc)
      • nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
      • dd)
      • instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
      • ee)
      • lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
    • b)
    • Operationen am Skelettsystem bei
        aa)
      • posttraumatischen Osteosynthesen,
      • bb)
      • Osteotomien der großen Röhrenknochen,
    • c)
    • prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
        aa)
      • Schulterprothesen,
      • bb)
      • Knieendoprothesen,
      • cc)
      • Hüftendoprothesen,
    • d)
    • operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
        aa)
      • Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
      • bb)
      • Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
          aaa)
        • operativ versorgter Bankard-Läsion,
        • bbb)
        • Rotatorenmanschettenruptur,
        • ccc)
        • schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
        • ddd)
        • Impingement-Syndrom,
        • eee)
        • Schultergelenkluxation,
        • fff)
        • tendinosis calcarea,
        • ggg)
        • periathritis humero-scapularis,
      • cc)
      • Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
      • dd)
      • Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),
    • e)
    • Amputationen.
    Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
      a)
    • einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
    • b)
    • einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
    • c)
    • einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
    • d)
    • einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
  • 2.
  • Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
  • 3.
  • Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
      a)
    • Krankengymnastische Einzeltherapie,
    • b)
    • Physikalische Therapie,
    • c)
    • MAT.
  • 4.
  • Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
  • 5.
  • Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.



Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie

    1.
  • Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
      a)
    • das Training verordnet wird von
        aa)
      • einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
      • bb)
      • einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
      • cc)
      • einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
      • dd)
      • einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
    • b)
    • Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
    • c)
    • jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
  • 2.
  • Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
  • 3.
  • Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
      a)
    • Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
    • b)
    • Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
  • 4.
  • Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
  • 5.
  • Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.



Abschnitt 4
Palliativversorgung

    1.
  • Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
  • 2.
  • Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
      a)
    • passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
    • b)
    • aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,
    • c)
    • atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
    • d)
    • spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
    • e)
    • schlaffen Lähmungen,
    • f)
    • abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
    • g)
    • Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
    • h)
    • funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
    • i)
    • unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
  • 3.
  • Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
      a)
    • Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
    • b)
    • Wahrnehmungsschulung,
    • c)
    • Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
    • d)
    • dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
    • e)
    • angepasstes, gerätegestütztes Training,
    • f)
    • Anwendung entstauender Techniken,
    • g)
    • Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
    • h)
    • ergänzende Beratung,
    • i)
    • Begleitung in der letzten Lebensphase,
    • j)
    • Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
    • k)
    • Hilfsmittelversorgung,
    • l)
    • interdisziplinäre Absprachen.

Anlage 10

(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel



Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

    1.
  • Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
      a)
    • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
    • b)
    • Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
    • c)
    • Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  • 2.
  • Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
      a)
    • Logopädin oder Logopäde,
    • b)
    • Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
    • c)
    • staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
    • d)
    • Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
    • e)
    • klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
    • f)
    • klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
    • g)
    • bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
        aa)
      • Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
      • bb)
      • Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
      • cc)
      • Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
      • dd)
      • Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
    • h)
    • Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
  • 3.
  • Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)
      a)
    • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
    • b)
    • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
  • 4.
  • Bereich Podologie
      a)
    • Podologin oder Podologe,
    • b)
    • medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
  • 5.
  • Bereich Ernährungstherapie
      a)
    • Diätassistentin oder Diätassistent,
    • b)
    • Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
    • c)
    • Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

Anlage 11

(zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke



Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke



Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

    1.1
  • Abduktionslagerungskeil
  • 1.2
  • Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
  • 1.3
  • Adaptionshilfen
  • 1.4
  • Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
  • 1.5
  • Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
  • 1.6
  • (weggefallen)
  • 1.7
  • Anus-praeter-Versorgungsartikel
  • 1.8
  • Anzieh- oder Ausziehhilfen
  • 1.9
  • Aquamat
  • 1.10
  • Armmanschette
  • 1.11
  • Armtragegurt oder -tuch
  • 1.12
  • Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
  • 1.13
  • Atemtherapiegeräte
  • 1.14
  • Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
  • 1.15
  • Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
  • 1.16
  • Aufrichteschlaufe
  • 1.17
  • Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
  • 1.18
  • Aufstehgestelle
  • 1.19
  • Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
  • 1.20
  • Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
  • 1.21
  • Augenschielklappe, auch als Folie
  • 2.1
  • Badestrumpf
  • 2.2
  • Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
  • 2.3
  • Badewannenverkürzer
  • 2.4
  • Ballspritze
  • 2.5
  • Behinderten-Dreirad
  • 2.6
  • Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
  • 2.7
  • Bettnässer-Weckgerät
  • 2.8
  • Beugebandage
  • 2.9
  • Billroth-Batist-Lätzchen
  • 2.10
  • Blasenfistelbandage
  • 2.11
  • Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
  • 2.12
  • Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
  • 2.13
  • Blindenstock, -langstock oder -taststock
  • 2.14
  • Blutdruckmessgerät
  • 2.15
  • Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
  • 2.16
  • Blutlanzette
  • 2.17
  • Blutzuckermessgerät
  • 2.18
  • Bracelet
  • 2.19
  • Bruchband
  • 3.1
  • Clavicula-Bandage
  • 3.2
  • Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör
  • 3.3
  • Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen
  • 3.4
  • Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
  • 4.1
  • Defibrillatorweste
  • 4.2
  • Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
  • 4.3
  • Delta-Gehrad
  • 4.4
  • Drehscheibe, Umsetzhilfen
  • 4.5
  • Duschsitz oder -stuhl
  • 5.1
  • Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
  • 5.2
  • Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
  • 5.3
  • Ekzemmanschette
  • 5.4
  • Elektromobil bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
  • 5.5
  • Elektrostimulationsgerät
  • 5.6
  • Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
  • 5.7
  • Epitrainbandage
  • 5.8
  • Ernährungssonde
  • 6.1
  • Farberkennungsgerät
  • 6.2
  • Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
  • 6.3
  • Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
  • 6.4
  • Fingerling
  • 6.5
  • Fingerschiene
  • 6.6
  • Fixationshilfen
  • 6.7
  • Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
  • 7.1
  • Gehgipsgalosche
  • 7.2
  • Gehhilfen und -übungsgeräte
  • 7.3
  • Gehörschutz
  • 7.4
  • Genutrain-Aktiv-Kniebandage
  • 7.5
  • Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
  • 7.6
  • Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM, Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einer behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung wie einem behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig
  • 7.7
  • Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
  • 7.8
  • Gilchrist-Bandage
  • 7.9
  • Gipsbett, Liegeschale
  • 7.10
  • Glasstäbchen
  • 7.11
  • Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz
  • 7.12
  • Gummistrümpfe
  • 8.1
  • Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
  • 8.2
  • Handgelenkriemen
  • 8.3
  • Hebekissen
  • 8.4
  • Heimdialysegerät
  • 8.5
  • Helfende Hand, Scherenzange
  • 8.6
  • Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
  • 8.7
  • Hochtontherapiegerät
  • 8.8
  • Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
  • 9.1
  • Impulsvibrator
  • 9.2
  • Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
  • 9.3
  • Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
  • 9.4
  • Innenschuh, orthopädischer
  • 9.5
  • Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
  • 9.6
  • Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
  • 10.1
  • (frei)
  • 11.1
  • Kanülen und Zubehör
  • 11.2
  • Katapultsitz
  • 11.3
  • Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
  • 11.4
  • Kieferspreizgerät
  • 11.5
  • Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
  • 11.6
  • Klumpfußschiene
  • 11.7
  • Klumphandschiene
  • 11.8
  • Klyso
  • 11.9
  • Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
  • 11.10
  • Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
  • 11.11
  • Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
  • 11.12
  • Knöchel- und Gelenkstützen
  • 11.13
  • Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
  • 11.14
  • Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
  • 11.15
  • Koordinator nach Schielbehandlung
  • 11.16
  • Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
  • 11.17
  • Kopfschützer
  • 11.18
  • Korrektursicherungsschuh
  • 11.19
  • Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
  • 11.20
  • Krampfaderbinde
  • 11.21
  • Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) und Zubehör
  • 11.22
  • Krankenpflegebett
  • 11.23
  • Krankenstock
  • 11.24
  • Kreuzstützbandage
  • 11.25
  • Krücke
  • 12.1
  • Latextrichter bei Querschnittlähmung
  • 12.2
  • Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
  • 12.3
  • Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
  • 12.4
  • Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
  • 12.5
  • Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
  • 12.6
  • Lispelsonde
  • 12.7
  • Lumbalbandage
  • 13.1
  • Malleotrain-Bandage
  • 13.2
  • Mangoldsche Schnürbandage
  • 13.3
  • Manutrain-Bandage
  • 13.4
  • Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
  • 13.4.1
  • Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
  • 13.4.2
  • Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
  • 13.4.3
  • Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
  • 13.4.4
  • Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
  • 13.4.5
  • Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
  • 13.5
  • Milchpumpe
  • 13.6
  • Mundsperrer
  • 13.7
  • Mundstab/-greifstab
  • 14.1
  • Narbenschützer
  • 14.2
  • Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
  • 15.1
  • Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
  • 15.2
  • Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
  • 15.3
  • Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
  • 16.1
  • Pavlik-Bandage
  • 16.2
  • Peak-Flow-Meter
  • 16.3
  • Penisklemme
  • 16.4
  • Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
  • 16.5
  • Phonator
  • 16.6
  • Polarimeter
  • 16.7
  • Psoriasiskamm
  • 17.1
  • Quengelschiene
  • 18.1
  • Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
  • 18.2
  • Reflektometer
  • 18.3
  • Rektophor
  • 18.4
  • Rollator
  • 18.5
  • Rollbrett
  • 18.6
  • Rutschbrett
  • 19.1
  • Schede-Rad
  • 19.2
  • Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstruktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)
  • 19.3
  • Schrägliegebrett
  • 19.4
  • Schutzbrille für Blinde
  • 19.5
  • Schutzhelm für Behinderte
  • 19.6
  • Schwellstromapparat
  • 19.7
  • Segofix-Bandagensystem
  • 19.8
  • Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
  • 19.9
  • Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
  • 19.10
  • Skolioseumkrümmungsbandage
  • 19.11
  • Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
  • 19.12
  • Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
  • 19.13
  • Sphinkter-Stimulator
  • 19.14
  • Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
  • 19.15
  • Spreizfußbandage
  • 19.16
  • Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
  • 19.17
  • Spritzen
  • 19.18
  • Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
  • 19.19
  • Stehübungsgerät
  • 19.20
  • Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
  • 19.21
  • Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
  • 19.22
  • Stubbies
  • 19.23
  • Stumpfschutzhülle
  • 19.24
  • Stumpfstrumpf
  • 19.25
  • Suspensorium
  • 19.26
  • Symphysengürtel
  • 20.1
  • Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
  • 20.2
  • Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
  • 20.3
  • Therapiestuhl
  • 20.4
  • Tinnitusgerät
  • 20.5
  • Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese
  • 20.6
  • Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
  • 20.7
  • Tragegurtsitz
  • 21.1
  • Übertragungsanlagen – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht
  • 21.2
  • Übungsschiene
  • 21.3
  • Urinale
  • 21.4
  • Urostomiebeutel
  • 22.1
  • Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
  • 22.2
  • Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit
  • 23.1
  • Wasserfeste Gehhilfe
  • 23.2
  • Wechseldruckgerät
  • 24.1
  • (frei)
  • 25.1
  • (frei)
  • 26.1
  • Zyklomat-Hormon-Pumpe.



Abschnitt 2

Perücken



Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

    1.
  • Chemotherapie,
  • 2.
  • Strahlenbehandlung,
  • 3.
  • vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,
  • 4.
  • Operationen,
  • 5.
  • Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
  • 6.
  • Stoffwechselerkrankungen,
  • 7.
  • psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,
  • 8.
  • sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
  • 9.
  • Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,
  • 10.
  • Unfallfolgen.
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
    1.
  • seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,
  • 2.
  • seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder
  • 3.
  • sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.



Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining



    1.
  • Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
  • 2.
  • Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
      a)
    • Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
        aa)
      • Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
        sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden
        85 Euro,
      • bb)
      • Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
        im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird
        68 Euro,
      • cc)
      • Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder
        die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
      Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
    • b)
    • Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
    • c)
    • Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
  • 3.
  • Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
  • 4.
  • Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.



Abschnitt 4

Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen


    1.
  • Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
  • 2.
  • Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
      a)
    • sich die Refraktion geändert hat,
    • b)
    • die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
    • c)
    • sich die Kopfform geändert hat.
  • 3.
  • Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
      a)
    • Brillengläser,
    • b)
    • Kontaktlinsen,
    • c)
    • vergrößernde Sehhilfen.
  • 4.
  • Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.



Unterabschnitt 2
Brillengläser zur Verbesserung des Visus


    1.
  • Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
      a)
    • für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
        aa)
      • Einstärkengläser:
          aaa)
        • für ein sphärisches Glas31,00 Euro,
        • bbb)
        • für ein zylindrisches Glas41,00 Euro,
      • bb)
      • Mehrstärkengläser:
          aaa)
        • für ein sphärisches Glas72,00 Euro,
        • bbb)
        • für ein zylindrisches Glas92,50 Euro,
    • b)
    • für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas21,00 Euro,
    • c)
    • für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas21,00 Euro,
    • d)
    • für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas21,00 Euro.
  • 2.
  • Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
      a)
    • für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich
      je Glas
      21,00 Euro,
        aa)
      • für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,
      • bb)
      • für Anisometropien ab 2 dpt,
      • cc)
      • unabhängig von der Gläserstärke
          aaa)
        • für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
        • bbb)
        • für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
        • ccc)
        • für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
    • b)
    • für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas11,00 Euro,
        aa)
      • bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
      • bb)
      • bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
      • cc)
      • bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
      • dd)
      • bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
      • ee)
      • bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
      • ff)
      • bei Ciliarneuralgie,
      • gg)
      • bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
      • hh)
      • bei totaler Farbenblindheit,
      • ii)
      • bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
      • jj)
      • bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
      • kk)
      • bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
  • 3.
  • Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
      a)
    • hochbrechende Lentikulargläser,
    • b)
    • entspiegelte Gläser,
    • c)
    • polarisierende Gläser,
    • d)
    • Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
    • e)
    • Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
    • f)
    • Bildschirmbrillen,
    • g)
    • Brillenversicherungen,
    • h)
    • Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
    • i)
    • Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
    • j)
    • Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,
    • k)
    • Brillenetuis,
    • l)
    • Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.



Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus


    1.
  • Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
      a)
    • Myopie ab 8 dpt,
    • b)
    • Hyperopie ab 8 dpt,
    • c)
    • irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
    • d)
    • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
    • e)
    • Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
    • f)
    • Keratokonus,
    • g)
    • Aphakie,
    • h)
    • Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
    • i)
    • Anisometropie ab 2 dpt.
  • 2.
  • Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
      a)
    • für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
    • b)
    • für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
  • 3.
  • Beihilfefähig sind
      a)
    • bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillengläser nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,
    • b)
    • bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.
  • 4.
  • Nicht beihilfefähig sind:
      a)
    • Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
    • b)
    • Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
    • c)
    • One-Day-Linsen,
    • d)
    • multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,
    • e)
    • Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
    • f)
    • orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,
    • g)
    • Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.



Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe


    1.
  • Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
      a)
    • optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
    • b)
    • elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
    • c)
    • optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
    Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
  • 2.
  • Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
      a)
    • Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
    • b)
    • separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
    • c)
    • Fresnellinsen.



Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen


    1.
  • Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:
      a)
    • Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
        aa)
      • Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
      • bb)
      • Albinismus.
      Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
    • b)
    • Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
        aa)
      • Aphakie,
      • bb)
      • Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
      • cc)
      • UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
      • dd)
      • Iriskolobom,
      • ee)
      • Albinismus.
      Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
    • c)
    • Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
    • d)
    • Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
        aa)
      • angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
      • bb)
      • dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-StäbchenDystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
      • cc)
      • Albinismus.
      Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
    • e)
    • Horizontale Prismen in Gläsern
      ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung
      ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien
      ab 1 Prismendioptrie, bei
        aa)
      • krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
      • bb)
      • Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
      Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
    • Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
    • Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.
    • f)
    • Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;
    • g)
    • Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    • h)
    • Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
    • i)
    • Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;
    • j)
    • Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);
    • k)
    • Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
        aa)
      • Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
      • bb)
      • Abrasio nach Operation,
      • cc)
      • Verätzung oder Verbrennung,
      • dd)
      • Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
      • ee)
      • Keratoplastik,
      • ff)
      • Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
    • l)
    • Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
    • m)
    • Kontaktlinsen
        aa)
      • bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
      • bb)
      • nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
    • n)
    • Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
        aa)
      • erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
      • bb)
      • funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
      Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
  • 2.
  • Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
      a)
    • Kantenfilter bei
        aa)
      • altersbedingter Makuladegeneration,
      • bb)
      • diabetischer Retinopathie,
      • cc)
      • Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
      • dd)
      • Fundus myopicus,
    • b)
    • Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
    • c)
    • Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

Anlage 12

(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle



Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 3) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

    1.1
  • Adju-Set/-Sano
  • 1.2
  • Angorawäsche
  • 1.3
  • antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge
  • 1.4
  • Aqua-Therapie-Hose
  • 1.5
  • Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
  • 1.6
  • Augenheizkissen
  • 1.7
  • Autofahrerrückenstütze
  • 1.8
  • Autokindersitz
  • 1.9
  • Autokofferraumlifter
  • 1.10
  • Autolifter
  • 2.1
  • Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
  • 2.2
  • Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
  • 2.3
  • Basalthermometer
  • 2.4
  • Bauchgurt
  • 2.5
  • Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
  • 2.6
  • Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
  • 2.7
  • Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
  • 2.8
  • Bett-Tisch
  • 2.9
  • Bidet
  • 2.10
  • Bildschirmbrille
  • 2.11
  • Bill-Wanne
  • 2.12
  • Blinden-Uhr
  • 2.13
  • (weggefallen)
  • 2.14
  • Brückentisch
  • 3.1
  • (frei)
  • 4.1
  • Dusche
  • 5.1
  • Einkaufsnetz
  • 5.2
  • Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich
  • 5.3
  • Eisbeutel und -kompressen
  • 5.4
  • Elektrische Schreibmaschine
  • 5.5
  • Elektrische Zahnbürste
  • 5.6
  • Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
  • 5.7
  • Elektro-Luftfilter
  • 5.8
  • Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
  • 5.9
  • Erektionshilfen
  • 5.10
  • Ergometer
  • 5.11
  • (weggefallen)
  • 5.12
  • Expander
  • 6.1
  • Fieberthermometer
  • 6.2
  • Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
  • 7.1
  • Garage für Krankenfahrzeuge
  • 8.1
  • Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich
  • 8.2
  • Handtrainer
  • 8.3
  • Hängeliege
  • 8.4
  • Hantel (Federhantel)
  • 8.5
  • Hausnotrufsystem
  • 8.6
  • Hautschutzmittel
  • 8.7
  • Heimtrainer
  • 8.8
  • Heizdecke/-kissen
  • 8.9
  • Hilfsgeräte für die Hausarbeit
  • 8.10
  • Höhensonne
  • 8.11
  • Hörkissen
  • 8.12
  • Hörkragen Akusta-Coletta
  • 9.1
  • Intraschallgerät (Schallwellengerät)
  • 9.2
  • Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
  • 9.3
  • Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
  • 9.4
  • Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
  • 10.1
  • (frei)
  • 11.1
  • Katzenfell
  • 11.2
  • Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind
  • 11.3
  • Knickfußstrumpf
  • 11.4
  • Knoche Natur-Bruch-Slip
  • 11.5
  • Kolorimeter
  • 11.6
  • Kommunikationssystem
  • 11.7
  • Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
  • 11.8
  • Krankenunterlagen (saugende Bettschutzeinlagen), es sei denn,
      a)
    • sie sind zur Sicherung der Behandlung einer Krankheit bei Harn- oder Stuhlinkontinenz erforderlich oder
    • b)
    • die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht.
  • 11.9
  • Kreislaufgerät
  • 12.1
  • Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11
  • 12.2
  • Language-Master
  • 12.3
  • Luftreinigungsgeräte
  • 13.1
  • Magnetfolie
  • 13.2
  • Monophonator
  • 13.3
  • Munddusche
  • 14.1
  • Nackenheizkissen
  • 14.2
  • (weggefallen)
  • 15.1
  • Öldispersionsapparat
  • 16.1
  • Pulsfrequenzmesser
  • 17.1
  • (frei)
  • 18.1
  • Rotlichtlampe
  • 18.2
  • Rückentrainer
  • 19.1
  • Salbenpinsel
  • 19.2
  • Schlaftherapiegerät
  • 19.3
  • Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
  • 19.4
  • Spezialsitze
  • 19.5
  • Spirometer
  • 19.6
  • Spranzbruchband
  • 19.7
  • Sprossenwand
  • 19.8
  • Sterilisator
  • 19.9
  • Stimmübungssystem für Kehlkopflose
  • 19.10
  • Stockroller
  • 19.11
  • Stockständer
  • 19.12
  • Stufenbett
  • 19.13
  • SUNTRONIC-System (AS 43)
  • 20.1
  • Taktellgerät
  • 20.2
  • Tamponapplikator
  • 20.3
  • Tandem für Behinderte
  • 20.4
  • Telefonverstärker
  • 20.5
  • Telefonhalter
  • 20.6
  • Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
  • 20.7
  • Treppenlift, Monolift, Plattformlift
  • 21.1
  • Übungsmatte
  • 21.2
  • Ultraschalltherapiegeräte
  • 21.3
  • Urin-Prüfgerät
  • 22.1
  • Venenkissen
  • 23.1
  • Waage
  • 23.2
  • Wandstandgerät
  • 24.1
  • (frei)
  • 25.1
  • (frei)
  • 26.1
  • Zahnpflegemittel
  • 26.2
  • Zweirad für Behinderte.

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