BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009

Zuletzt geändert am 14.10.2025

§ 14

Zahnärztliche Leistungen

1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.