Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Vom
13.2.2009
Zuletzt geändert am
14.10.2025
§ 14
Zahnärztliche Leistungen
1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig.
2Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.