Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Vom
13.2.2009
Zuletzt geändert am
14.10.2025
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 12
Ärztliche Leistungen
1Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig.
2Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.