Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Vom 13.2.2009
Zuletzt geändert am 6.3.2024
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.