BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326)

Zuletzt geändert am 6.3.2024 (BGBl. I S. Nr. 92)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungsgegenstand
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 12Ärztliche Leistungen
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 22Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Kapitel 5
Umfang der Beihilfe
§ 46Bemessung der Beihilfe
Kapitel 6
Verfahren und Zuständigkeit
§ 51Bewilligungsverfahren
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Übergangsvorschriften

§ 55

Geheimhaltungspflicht

Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

§ 56

Festsetzungsstellen

(1) Festsetzungsstellen sind

1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.

(2) 1 Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. 2 Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.

§ 57

(weggefallen)

Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58

Übergangsvorschriften

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im Vereinigten Königreich hatten.

(5) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.

(6) 1 Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. 2 Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

§ 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen



Abschnitt 1

Völliger Ausschluss

    1.1
  • Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
  • 1.2
  • Atlastherapie nach Arlen
  • 1.3
  • autohomologe Immuntherapien
  • 1.4
  • autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
  • 1.5
  • ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
  • 2.1
  • Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
  • 2.2
  • Biophotonen-Therapie
  • 2.3
  • Bioresonatorentests
  • 2.4
  • Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
  • 2.5
  • Bogomoletz-Serum
  • 2.6
  • brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
  • 2.7
  • Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation
  • 3.1
  • Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
  • 3.2
  • computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
  • 3.3
  • cytotoxologische Lebensmitteltests
  • 4.1
  • DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
  • 5.1
  • Elektroneuralbehandlungen nach Croon
  • 5.2
  • Elektronneuraldiagnostik
  • 5.3
  • epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
  • 6.1
  • Frischzellentherapie
  • 7.1
  • Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
  • 7.2
  • gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
  • 8.1
  • Heileurhythmie
  • 8.2
  • Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
  • 8.3
  • Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
  • 9.1
  • immunoaugmentative Therapie
  • 9.2
  • Immunseren (Serocytol-Präparate)
  • 9.3
  • isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
  • 10.1
  • (frei)
  • 11.1
  • kinesiologische Behandlung
  • 11.2
  • Kirlian-Fotografie
  • 11.3
  • kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
  • 11.4
  • konduktive Förderung nach Petö
  • 12.1
  • Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
  • 13.1
  • (weggefallen)
  • 14.1
  • Neurostimulation nach Molsberger
  • 14.2
  • neurotopische Diagnostik und Therapie
  • 14.3
  • niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
  • 15.1
  • osmotische Entwässerungstherapie
  • 16.1
  • Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)
  • 16.2
  • photodynamische Therapie in der Parodontologie
  • 16.3
  • Psycotron-Therapie
  • 16.4
  • pulsierende Signaltherapie
  • 16.5
  • Pyramidenenergiebestrahlung
  • 17.1
  • (frei)
  • 18.1
  • Regeneresen-Therapie
  • 18.2
  • Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
  • 18.3
  • Rolfing-Behandlung
  • 19.1
  • Schwingfeld-Therapie
  • 19.2
  • SIPARI-Methode
  • 20.1
  • Thermoregulationsdiagnostik
  • 20.2
  • Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
  • 20.3
  • Trockenzellentherapie
  • 21.1
  • (frei)
  • 22.1
  • Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
  • 22.2
  • Vibrationsmassage des Kreuzbeins
  • 22.3
  • visuelle Restitutionstherapie
  • 23.1
  • (frei)
  • 24.1
  • (frei)
  • 25.1
  • (frei)
  • 26.1
  • Zellmilieu-Therapie



Abschnitt 2

Teilweiser Ausschluss



    1.
  • Chelattherapie
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
  • 2.
  • Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
  • 3.
  • Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
  • 4.
  • Hyperthermiebehandlung
    Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
  • 5.
  • Klimakammerbehandlung
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
  • 6.
  • Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
  • 7.
  • Magnetfeldtherapie
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
  • 8.
  • Modifizierte Eigenblutbehandlung
      a)
    • Zahnheilkunde
    • Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne
        aa)
      • zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder
      • bb)
      • zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.
    • b)
    • Augenheilkunde
    • Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).
  • 9.
  • Ozontherapie
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
  • 10.
  • Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
  • 11.
  • Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
  • 12.
  • Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
  • 13.
  • Visusverbessernde Maßnahmen
      a)
    • Austausch natürlicher Linsen
    • Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.
    • b)
    • Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
    • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
    • c)
    • Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse
    • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
    • d)
    • Implantation einer phaken Intraokularlinse
    • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
    Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.

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