BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326)

Zuletzt geändert am 6.3.2024 (BGBl. I S. Nr. 92)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungsgegenstand
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 12Ärztliche Leistungen
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 22Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Kapitel 5
Umfang der Beihilfe
§ 46Bemessung der Beihilfe
Kapitel 6
Verfahren und Zuständigkeit
§ 51Bewilligungsverfahren
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Übergangsvorschriften

§ 54

Antragsfrist

(1) 1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. 2 Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. 3 Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der sozialen Entschädigung vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der sozialen Entschädigung die Aufwendungen bezahlt hat. 4 Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

§ 55

Geheimhaltungspflicht

Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

§ 56

Festsetzungsstellen

(1) Festsetzungsstellen sind

1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.

(2) 1 Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. 2 Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.

§ 57

(weggefallen)

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