BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009

Zuletzt geändert am 6.3.2024

§ 20a

Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.