Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Vom
13.2.2009
Zuletzt geändert am
6.3.2024
§ 3
Beamtinnen und Beamte im Ausland
Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.