BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326)

Zuletzt geändert am 6.3.2024 (BGBl. I S. Nr. 92)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungsgegenstand
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 12Ärztliche Leistungen
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 22Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Kapitel 5
Umfang der Beihilfe
§ 46Bemessung der Beihilfe
Kapitel 6
Verfahren und Zuständigkeit
§ 51Bewilligungsverfahren
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Übergangsvorschriften
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58

Übergangsvorschriften

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im Vereinigten Königreich hatten.

(5) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.

(6) 1 Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. 2 Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

§ 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen



Abschnitt 1

Völliger Ausschluss

    1.1
  • Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
  • 1.2
  • Atlastherapie nach Arlen
  • 1.3
  • autohomologe Immuntherapien
  • 1.4
  • autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
  • 1.5
  • ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
  • 2.1
  • Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
  • 2.2
  • Biophotonen-Therapie
  • 2.3
  • Bioresonatorentests
  • 2.4
  • Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
  • 2.5
  • Bogomoletz-Serum
  • 2.6
  • brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
  • 2.7
  • Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation
  • 3.1
  • Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
  • 3.2
  • computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
  • 3.3
  • cytotoxologische Lebensmitteltests
  • 4.1
  • DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
  • 5.1
  • Elektroneuralbehandlungen nach Croon
  • 5.2
  • Elektronneuraldiagnostik
  • 5.3
  • epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
  • 6.1
  • Frischzellentherapie
  • 7.1
  • Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
  • 7.2
  • gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
  • 8.1
  • Heileurhythmie
  • 8.2
  • Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
  • 8.3
  • Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
  • 9.1
  • immunoaugmentative Therapie
  • 9.2
  • Immunseren (Serocytol-Präparate)
  • 9.3
  • isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
  • 10.1
  • (frei)
  • 11.1
  • kinesiologische Behandlung
  • 11.2
  • Kirlian-Fotografie
  • 11.3
  • kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
  • 11.4
  • konduktive Förderung nach Petö
  • 12.1
  • Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
  • 13.1
  • (weggefallen)
  • 14.1
  • Neurostimulation nach Molsberger
  • 14.2
  • neurotopische Diagnostik und Therapie
  • 14.3
  • niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
  • 15.1
  • osmotische Entwässerungstherapie
  • 16.1
  • Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)
  • 16.2
  • photodynamische Therapie in der Parodontologie
  • 16.3
  • Psycotron-Therapie
  • 16.4
  • pulsierende Signaltherapie
  • 16.5
  • Pyramidenenergiebestrahlung
  • 17.1
  • (frei)
  • 18.1
  • Regeneresen-Therapie
  • 18.2
  • Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
  • 18.3
  • Rolfing-Behandlung
  • 19.1
  • Schwingfeld-Therapie
  • 19.2
  • SIPARI-Methode
  • 20.1
  • Thermoregulationsdiagnostik
  • 20.2
  • Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
  • 20.3
  • Trockenzellentherapie
  • 21.1
  • (frei)
  • 22.1
  • Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
  • 22.2
  • Vibrationsmassage des Kreuzbeins
  • 22.3
  • visuelle Restitutionstherapie
  • 23.1
  • (frei)
  • 24.1
  • (frei)
  • 25.1
  • (frei)
  • 26.1
  • Zellmilieu-Therapie



Abschnitt 2

Teilweiser Ausschluss



    1.
  • Chelattherapie
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
  • 2.
  • Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
  • 3.
  • Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
  • 4.
  • Hyperthermiebehandlung
    Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
  • 5.
  • Klimakammerbehandlung
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
  • 6.
  • Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
  • 7.
  • Magnetfeldtherapie
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
  • 8.
  • Modifizierte Eigenblutbehandlung
      a)
    • Zahnheilkunde
    • Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne
        aa)
      • zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder
      • bb)
      • zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.
    • b)
    • Augenheilkunde
    • Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).
  • 9.
  • Ozontherapie
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
  • 10.
  • Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
  • 11.
  • Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
  • 12.
  • Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
  • Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
  • 13.
  • Visusverbessernde Maßnahmen
      a)
    • Austausch natürlicher Linsen
    • Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.
    • b)
    • Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
    • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
    • c)
    • Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse
    • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
    • d)
    • Implantation einer phaken Intraokularlinse
    • Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
    Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.

Anlage 2

(zu § 6 Absatz 5 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen



NummerLeistungsbeschreibungvereinbarter
Höchstbetrag
1 – 10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50 €
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag24,00 €
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00 €
10Nebengebühren für Hausbesuche
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00 €
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten5,00 €
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00 €
Schriftliche gutachterliche Äußerung16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen8,00 €
12Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.)4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches6,00 €
12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)1,00 €
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 €
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen9,00 €
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung21,00 €
18 – 23Spezielle Behandlungen
20Atemtherapie, Massagen
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage6,00 €
20.3Bindegewebsmassage6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,00 €
20.5Großmassage6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)8,00 €
20.6SondermassagenMassage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00 €
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00 €
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00 €
24 – 30Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24Eigenblut, Eigenharn
24.1Eigenblutinjektion11,00 €
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan5,00 €
25.2Injektion, intramuskulär5,00 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell7,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär11,50 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,50 €
25.7Infusion8,00 €
25.8Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
12,50 €
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahme3,00 €
26.2Aderlass12,00 €
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband5,00 €
27.2Skarifikation der Haut4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien5,00 €
27.12Biersche Stauung5,00 €
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00 €
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00 €
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres5,00 €
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00 €
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00 €
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
10,00 €
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers11,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00 €
35.5des Daumens10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen10,00 €
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00 €
36.4Kneippsche Güsse4,00 €
37Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00 €
38Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1Fangopackungen3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00 €
39Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung4,00 €

Anlage 3

(zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung



Abschnitt 1

Psychotherapeutische Leistungen



    1.
  • Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
      a)
    • Familientherapie,
    • b)
    • Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
    • c)
    • Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
    • d)
    • Gestalttherapie,
    • e)
    • Körperbezogene Therapie,
    • f)
    • Konzentrative Bewegungstherapie,
    • g)
    • Logotherapie,
    • h)
    • Musiktherapie,
    • i)
    • Heileurhythmie,
    • j)
    • Psychodrama,
    • k)
    • Respiratorisches Biofeedback,
    • l)
    • Transaktionsanalyse.
  • 2.
  • Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
      a)
    • Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
    • b)
    • Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
    • c)
    • Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
    • d)
    • Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2

Psychosomatische Grundversorgung



    1.
  • Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
      a)
    • Allgemeinmedizin,
    • b)
    • Augenheilkunde,
    • c)
    • Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    • d)
    • Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    • e)
    • Innere Medizin,
    • f)
    • Kinder- und Jugendlichenmedizin,
    • g)
    • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    • h)
    • Neurologie,
    • i)
    • Phoniatrie und Pädaudiologie,
    • j)
    • Psychiatrie und Psychotherapie,
    • k)
    • Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
    • l)
    • Urologie.
  • 2.
  • Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
      a)
    • einer Ärztin oder einem Arzt,
    • b)
    • einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
    • c)
    • einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
    • d)
    • einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
    Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3

Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie



    1.
  • Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
      a)
    • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
    • b)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  • 2.
  • Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
      a)
    • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
    • b)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
    • c)
    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  • 3.
  • Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.
  • 4.
  • Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
      a)
    • Psychotherapeutische Medizin,
    • b)
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
    • c)
    • Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    • d)
    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
    Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
  • 5.
  • Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4

Verhaltenstherapie



    1.
  • Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
      a)
    • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
    • b)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  • 2.
  • Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
      a)
    • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
    • b)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,
    • c)
    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
  • 3.
  • Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.
  • 4.
  • Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
      a)
    • Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
    • b)
    • Psychiatrie und Psychotherapie,
    • c)
    • Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
    • d)
    • Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
    Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

Abschnitt 5

Systemische Therapie



    1.
  • Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
      a)
    • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
    • b)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,
    • c)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
  • 2.
  • Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
      a)
    • Psychiatrie und Psychotherapie,
    • b)
    • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
    • c)
    • Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
    mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6

Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung



    1.
  • Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
      a)
    • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,
    • b)
    • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
  • 2.
  • Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
  • 3.
  • Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
      a)
    • in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
    • b)
    • mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
  • 4.
  • Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
      a)
    • die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und
    • b)
    • Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

Anlage 4

(weggefallen)

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×