§ 38
Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.