Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden | 85 Euro, |
Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird | 68 Euro, |
für ein sphärisches Glas | 31,00 Euro, |
für ein zylindrisches Glas | 41,00 Euro, |
für ein sphärisches Glas | 72,00 Euro, |
für ein zylindrisches Glas | 92,50 Euro, |
für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, |
für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, |
für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas | 21,00 Euro. |
für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas | 21,00 Euro,
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für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas | 11,00 Euro,
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Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 3) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:
1 | Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen |
1.1 | Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz |
1.2 | Früherkennungsuntersuchungen |
1.2.1 | U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben |
1.2.2 | U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben |
1.2.3 | J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben |
2 | Schutzimpfungen |
2.1 | Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen |
2.2 | Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen |