BBhV

Bundesbeihilfeverordnung

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326)

Zuletzt geändert am 6.3.2024 (BGBl. I S. Nr. 92)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungsgegenstand
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 12Ärztliche Leistungen
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 22Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Kapitel 5
Umfang der Beihilfe
§ 46Bemessung der Beihilfe
Kapitel 6
Verfahren und Zuständigkeit
§ 51Bewilligungsverfahren
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Übergangsvorschriften

Anlage 15

(zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko


Abschnitt 1


Universitäre Zentren


Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (Hereditäres Nicht-Polypöses Colorektales Carcinom – HNPCC) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

    1.
  • Berlin
  • Gastroenterologie, Rheumatologie und Infektiologie der Charité – Universitätsmedizin Berlin, Campus Benjamin Franklin
  • Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie der Charité – Universitätsmedizin Berlin, Campus Charité Mitte
  • 2.
  • Bochum
  • Medizinische Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum, Knappschaftskrankenhaus
  • 3.
  • Bonn
  • Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Bonn, Biomedizinisches Zentrum
  • 4.
  • Dresden
  • Institut für Klinische Genetik des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Abteilung Chirurgische Forschung
  • 5.
  • Düsseldorf
  • Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Düsseldorf
  • 6.
  • Halle (Saale)
  • Universitätsklinikum Halle (Saale)
  • 7.
  • Hamburg
  • II. Medizinische Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Hamburg
  • 8.
  • Hannover
  • Institut für Humangenetik der Medizinischen Hochschule Hannover
  • 9.
  • Heidelberg
  • Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie
  • 10.
  • Leipzig
  • Klinik und Poliklinik für Onkologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Pneumologie und Infektiologie des Universitätsklinikums Leipzig
  • 11.
  • Lübeck
  • Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
  • 12.
  • Magdeburg
  • Medizinische Fakultät der Universitätsklinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Otto-von-Guericke–Universität Magdeburg
  • 13.
  • München
  • Medizinische Klinik und Poliklinik IV der Ludwig-Maximilians-Universität München, Campus Innenstadt
  • Medizinisch-Genetisches Zentrum
  • 14.
  • Münster
  • Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Münster
  • 15.
  • Tübingen
  • Institut für Medizinische Genetik und angewandte Genomik des Universitätsklinikums Tübingen
  • 16.
  • Ulm
  • Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums Ulm.

Abschnitt 2


Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes


Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

    1.
  • Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
      a)
    • einmalig 600 Euro für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind,
    • b)
    • 300 Euro für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist.
  • 2.
  • Tumorgewebsdiagnostik
  • 500 Euro für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe; ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.
  • 3.
  • Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
      a)
    • 3 500 Euro für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierte Keimbahnmutation bei einer an Darmkrebs erkrankten Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall), wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen,
    • b)
    • 350 Euro für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation.
  • 4.
  • Früherkennungsmaßnahmen
  • 540 Euro für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt.

Anlage 16

(zu § 51a Absatz 2)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

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