§ 8a

Kosten der Nachwuchskräfte

Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.

§ 9

Sachkosten

(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten.

(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.

(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwendungen für

1. den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,
2. die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,
3. die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
4. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,
5. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
6. die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie
7. die Dienst- und Schutzkleidung.

(4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkosten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung, Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.

§ 10

Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

1 Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. 2 Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.

§ 11

Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind

1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.

§ 12

Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

1 Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.

§ 13

Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten

(1) 1 Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. 3 Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.

(2) 1 Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. 2 Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.

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