Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Vom
2.8.2011
Neugefasst am
19.3.2019
Zuletzt geändert am
9.12.2019
§ 3
Eingliederungsleistungen
1Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.