VKFV

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Vom 2.8.2011

Neugefasst am 19.3.2019

Zuletzt geändert am 28.11.2024

§ 17

Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.