Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Vom
2.8.2011
Neugefasst am
19.3.2019
Zuletzt geändert am
28.11.2024
§ 19
Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.