VKFV

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Vom 2.8.2011

Neugefasst am 19.3.2019

Zuletzt geändert am 28.11.2024

§ 12

Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

1Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.