VKFV

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Vom 2.8.2011

Neugefasst am 19.3.2019

Zuletzt geändert am 28.11.2024

§ 11

Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind

1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.