1Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. 2Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.