VKFV

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Vom 2.8.2011

Neugefasst am 19.3.2019

Zuletzt geändert am 28.11.2024

§ 15

Bestimmung der Personalnebenkosten

1Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.