Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.