StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 629)

Neugefasst am 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
§ 7Gerichtsstand des Tatortes
Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4a
Gerichtliche Entscheidungen
§ 33Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Abschnitt 4b
Verfahren bei Zustellungen
§ 36Zustellung und Vollstreckung
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42Berechnung von Tagesfristen
Sechster Abschnitt
Zeugen
§ 48Zeugenpflichten; Ladung
Siebter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein
§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Abschnitt 9a
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131Ausschreibung zur Festnahme
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
§ 133Ladung
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt
Öffentliche Klage
§ 151Anklagegrundsatz
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158Strafanzeige; Strafantrag
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung
§ 226Ununterbrochene Gegenwart
Siebter Abschnitt
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275aEinleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
Achter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende
§ 276Begriff der Abwesenheit
Drittes Buch
Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 296Rechtsmittelberechtigte
Zweiter Abschnitt
Beschwerde
§ 304Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Berufung
§ 312Zulässigkeit
Vierter Abschnitt
Revision
§ 333Zulässigkeit
Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Fünftes Buch
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt
Definition
§ 373bBegriff des Verletzten
Zweiter Abschnitt
Privatklage
§ 374Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Fünfter Abschnitt
Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens
Sechstes Buch
Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Verfahren bei Strafbefehlen
§ 407Zulässigkeit
Zweiter Abschnitt
Sicherungsverfahren
§ 413Zulässigkeit
Abschnitt 2a
Beschleunigtes Verfahren
§ 417Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 421Absehen von der Einziehung
Vierter Abschnitt
Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 444Verfahren
Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Strafvollstreckung
§ 449Vollstreckbarkeit
Zweiter Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 464Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten
Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 483Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Dritter Abschnitt
Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 492Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Vierter Abschnitt
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 496Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500Entsprechende Anwendung

§ 257c

Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

(1) 1 Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2 § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1 Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2 Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. 3 Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) 1 Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. 2 Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3 Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) 1 Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2 Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3 Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4 Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

§ 258

Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

§ 259

Dolmetscher

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.

(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.

§ 260

Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) 1 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. 2 Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. 3 Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. 4 Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 5 Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) 1 Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. 2 Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

§ 261

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

§ 262

Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

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