Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.