Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.