StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 629)

Neugefasst am 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
§ 7Gerichtsstand des Tatortes
Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4a
Gerichtliche Entscheidungen
§ 33Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Abschnitt 4b
Verfahren bei Zustellungen
§ 36Zustellung und Vollstreckung
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42Berechnung von Tagesfristen
Sechster Abschnitt
Zeugen
§ 48Zeugenpflichten; Ladung
Siebter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein
§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Abschnitt 9a
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131Ausschreibung zur Festnahme
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
§ 133Ladung
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt
Öffentliche Klage
§ 151Anklagegrundsatz
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158Strafanzeige; Strafantrag
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung
§ 226Ununterbrochene Gegenwart
Siebter Abschnitt
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275aEinleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
Achter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende
§ 276Begriff der Abwesenheit
Drittes Buch
Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 296Rechtsmittelberechtigte
Zweiter Abschnitt
Beschwerde
§ 304Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Berufung
§ 312Zulässigkeit
Vierter Abschnitt
Revision
§ 333Zulässigkeit
Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Fünftes Buch
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt
Definition
§ 373bBegriff des Verletzten
Zweiter Abschnitt
Privatklage
§ 374Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Fünfter Abschnitt
Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens
Sechstes Buch
Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Verfahren bei Strafbefehlen
§ 407Zulässigkeit
Zweiter Abschnitt
Sicherungsverfahren
§ 413Zulässigkeit
Abschnitt 2a
Beschleunigtes Verfahren
§ 417Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 421Absehen von der Einziehung
Vierter Abschnitt
Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 444Verfahren
Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Strafvollstreckung
§ 449Vollstreckbarkeit
Zweiter Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 464Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten
Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 483Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Dritter Abschnitt
Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 492Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Vierter Abschnitt
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 496Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500Entsprechende Anwendung

§ 329

Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

(1) 1 Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2 Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
3 Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) 1 Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2 § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) 1 Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. 2 Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. 3 Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) 1 Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2 Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) 1 Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 2 Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

§ 330

Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

(2) 1 Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2 Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 331

Verbot der Verschlechterung

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

§ 332

Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Vierter Abschnitt
Revision

§ 333

Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

§ 334

(weggefallen)

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