StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 629)

Neugefasst am 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
§ 7Gerichtsstand des Tatortes
Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4a
Gerichtliche Entscheidungen
§ 33Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Abschnitt 4b
Verfahren bei Zustellungen
§ 36Zustellung und Vollstreckung
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42Berechnung von Tagesfristen
Sechster Abschnitt
Zeugen
§ 48Zeugenpflichten; Ladung
Siebter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein
§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Abschnitt 9a
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131Ausschreibung zur Festnahme
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
§ 133Ladung
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt
Öffentliche Klage
§ 151Anklagegrundsatz
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158Strafanzeige; Strafantrag
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung
§ 226Ununterbrochene Gegenwart
Siebter Abschnitt
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275aEinleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
Achter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende
§ 276Begriff der Abwesenheit
Drittes Buch
Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 296Rechtsmittelberechtigte
Zweiter Abschnitt
Beschwerde
§ 304Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Berufung
§ 312Zulässigkeit
Vierter Abschnitt
Revision
§ 333Zulässigkeit
Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Fünftes Buch
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt
Definition
§ 373bBegriff des Verletzten
Zweiter Abschnitt
Privatklage
§ 374Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Fünfter Abschnitt
Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens
Sechstes Buch
Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Verfahren bei Strafbefehlen
§ 407Zulässigkeit
Zweiter Abschnitt
Sicherungsverfahren
§ 413Zulässigkeit
Abschnitt 2a
Beschleunigtes Verfahren
§ 417Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 421Absehen von der Einziehung
Vierter Abschnitt
Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 444Verfahren
Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Strafvollstreckung
§ 449Vollstreckbarkeit
Zweiter Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 464Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten
Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 483Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Dritter Abschnitt
Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 492Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Vierter Abschnitt
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 496Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500Entsprechende Anwendung

§ 155a

Täter-Opfer-Ausgleich

1 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2 In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3 Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

§ 155b

Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

(1) 1 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2 Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 3 Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.

(2) 1 Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2 Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. 3 Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

(4) 1 Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. 2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.

§ 156

Anklagerücknahme

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

§ 157

Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 158

Strafanzeige; Strafantrag

(1) 1 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. 2 Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. 3 Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. 4 Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. 5 Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.

(3) 1 Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. 2 Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) 1 Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. 2 Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 159

Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

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