StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 7.4.1987

Zuletzt geändert am 8.12.2025

§ 32d

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

1Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4. die Privatklage und
5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.