Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.