StPO

Strafprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 629)

Neugefasst am 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
§ 7Gerichtsstand des Tatortes
Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4a
Gerichtliche Entscheidungen
§ 33Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Abschnitt 4b
Verfahren bei Zustellungen
§ 36Zustellung und Vollstreckung
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42Berechnung von Tagesfristen
Sechster Abschnitt
Zeugen
§ 48Zeugenpflichten; Ladung
Siebter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein
§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Abschnitt 9a
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131Ausschreibung zur Festnahme
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
§ 133Ladung
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt
Öffentliche Klage
§ 151Anklagegrundsatz
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158Strafanzeige; Strafantrag
Dritter Abschnitt
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung
§ 226Ununterbrochene Gegenwart
Siebter Abschnitt
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275aEinleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
Achter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende
§ 276Begriff der Abwesenheit
Drittes Buch
Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 296Rechtsmittelberechtigte
Zweiter Abschnitt
Beschwerde
§ 304Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Berufung
§ 312Zulässigkeit
Vierter Abschnitt
Revision
§ 333Zulässigkeit
Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Fünftes Buch
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt
Definition
§ 373bBegriff des Verletzten
Zweiter Abschnitt
Privatklage
§ 374Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Fünfter Abschnitt
Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens
Sechstes Buch
Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Verfahren bei Strafbefehlen
§ 407Zulässigkeit
Zweiter Abschnitt
Sicherungsverfahren
§ 413Zulässigkeit
Abschnitt 2a
Beschleunigtes Verfahren
§ 417Zulässigkeit
Dritter Abschnitt
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 421Absehen von der Einziehung
Vierter Abschnitt
Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 444Verfahren
Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt
Strafvollstreckung
§ 449Vollstreckbarkeit
Zweiter Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 464Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten
Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 483Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Dritter Abschnitt
Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 492Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Vierter Abschnitt
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
§ 496Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500Entsprechende Anwendung

§ 479

Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) 1 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. 2 Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,
2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,
3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
4. nach Maßgabe des § 476.
3 § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) 1 Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476

1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(4) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2 Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3 Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.

(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;
2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte.

§ 480

Entscheidung über die Datenübermittlung

(1) 1 Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2 Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. 3 Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. 4 Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. 5 Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.

(2) 1 Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. 2 In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.

(3) 1 In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 3 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 4 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.

§ 481

Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

(1) 1 Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2 Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3 Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 482

Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) 1 Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2 Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483

Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) 1 Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. 2 Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. 3 Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
b) der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
2. die Zugriffsberechtigungen,
3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

§ 484

Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) 1 Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) 1 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. 2 Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. 2 Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

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