Vom 12.9.1950
Neugefasst am 7.4.1987
Zuletzt geändert am 17.7.2025
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.