SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024 (BGBl. I S. Nr. 17)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Gesetzes
Teil 2
Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
§ 6Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe
Teil 3
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
§ 11Dienstliche Rahmenbedingungen
Teil 4
Gleichstellungsplan
§ 18Zweck
Teil 5
Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1
Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 23Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
Unterabschnitt 2
Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29Wahlgrundsätze
Unterabschnitt 3
Anfechtung und Verordnungsermächtigung
§ 35Anfechtung der Wahl
Unterabschnitt 4
Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
§ 37Aufstellung einer Dienststelle
Abschnitt 2
Rechtsstellung
Unterabschnitt 1
Gleichstellungsbeauftragte
§ 42Rechtsstellung
Unterabschnitt 2
Stellvertretung
§ 46Grundlagen
Abschnitt 3
Aufgaben und Einbindung
§ 49Aufgaben
Teil 6
Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 1
Bestellung und Amtszeit
§ 60Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
Abschnitt 2
Rechtsstellung und Aufgaben
§ 64Rechtsstellung
Teil 7
Einspruchs- und Klagerecht
§ 68Einspruch
Teil 8
Statistik, Bericht
§ 73Statistik
Teil 9
Übergangsbestimmungen
§ 75Übergangsbestimmungen

§ 14

Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit

(1) 1 Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. 2 Hierzu sind ihr anzubieten:

1. Personalgespräche,
2. Angebote zur Fort- und Weiterbildung,
3. Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder
4. andere geeignete Maßnahmen.
3 Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden.

(2) 1 Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. 2 Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.

§ 15

Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit

(1) 1 Beantragt eine Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, den beruflichen Wiedereinstieg, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers besitzt. 2 Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers überwiegen.

(2) Beim beruflichen Wiedereinstieg sind die familiären Belange zu berücksichtigen.

§ 16

Angebote von Betreuungsmöglichkeiten

1 Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. 2 Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

§ 17

Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen

(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn

1. sie zusätzlich anfallen,
2. sie unabwendbar sind und
3. eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:

1. Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen,
2. sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,
3. Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören.

(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere

1. Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
2. Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,
3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
4. Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
5. vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
6. Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.

Teil 4
Gleichstellungsplan

§ 18

Zweck

1 Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. 2 Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. 3 Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.

§ 19

Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung

(1) 1 Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. 2 Der Gleichstellungsplan

1. ist jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen,
2. ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der bisherige Gleichstellungsplan außer Kraft tritt, aufzustellen und
3. tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

(2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.

(3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.

(4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden.

(5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.

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