(1) 1 Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. 2 Hierzu sind ihr anzubieten:
(2) 1 Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. 2 Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.
(1) 1 Beantragt eine Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, den beruflichen Wiedereinstieg, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers besitzt. 2 Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers überwiegen.
(2) Beim beruflichen Wiedereinstieg sind die familiären Belange zu berücksichtigen.
1 Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. 2 Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn
(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
1 Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. 2 Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. 3 Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.
(1) 1 Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. 2 Der Gleichstellungsplan
(2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.
(3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.
(4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden.
(5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.