(1) Der Gleichstellungsplan enthält
(2) Die Bestandsaufnahme besteht aus
(3) 1Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie
(4) 1Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. 2Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.