SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

§ 25

Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind

1. die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
2. die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.

(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.