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SGleiG
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Vom 22.1.2024 (BGBl. I S. Nr. 17)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele des Gesetzes
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Grundsätze
§ 5
Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz
Teil 2
Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
§ 6
Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe
§ 7
Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
§ 8
Qualifikation
§ 9
Dienstliche Benachteiligungsverbote
§ 10
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Teil 3
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
§ 11
Dienstliche Rahmenbedingungen
§ 12
Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit
§ 13
Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung
§ 14
Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
§ 15
Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
§ 16
Angebote von Betreuungsmöglichkeiten
§ 17
Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen
Teil 4
Gleichstellungsplan
§ 18
Zweck
§ 19
Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung
§ 20
Inhalt
§ 21
Zwischenbilanz
§ 22
Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
Teil 5
Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1
Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 23
Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
§ 24
Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 25
Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 26
Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
§ 27
Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
§ 28
Ausschluss doppelter Wahlberechtigung
Unterabschnitt 2
Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29
Wahlgrundsätze
§ 30
Amtszeit
§ 31
Bestellung
§ 32
Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
§ 33
Anzahl der Stellvertreterinnen
§ 34
Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit
Unterabschnitt 3
Anfechtung und Verordnungsermächtigung
§ 35
Anfechtung der Wahl
§ 36
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
§ 37
Aufstellung einer Dienststelle
§ 38
Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
§ 39
Eingliederung einer Dienststelle
§ 40
Aufspaltung einer Dienststelle
§ 41
Umbenennung einer Dienststelle
Abschnitt 2
Rechtsstellung
Unterabschnitt 1
Gleichstellungsbeauftragte
§ 42
Rechtsstellung
§ 43
Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
§ 44
Verschwiegenheitspflicht
§ 45
Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung
Unterabschnitt 2
Stellvertretung
§ 46
Grundlagen
§ 47
Stellvertreterin im Vertretungsfall
§ 48
Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben
Abschnitt 3
Aufgaben und Einbindung
§ 49
Aufgaben
§ 50
Zusammenarbeit in der Dienststelle
§ 51
Grundlagen der Einbindung
§ 52
Informationsanspruch
§ 53
Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
§ 54
Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
§ 55
Mitwirkungsrecht
§ 56
Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
§ 57
Einbindung durch Stufenbeteiligung
§ 58
Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
§ 59
Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden
Teil 6
Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 1
Bestellung und Amtszeit
§ 60
Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 61
Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 62
Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
§ 63
Amtszeit
Abschnitt 2
Rechtsstellung und Aufgaben
§ 64
Rechtsstellung
§ 65
Verschwiegenheitspflicht
§ 66
Vertrauensverhältnis
§ 67
Aufgaben
Teil 7
Einspruchs- und Klagerecht
§ 68
Einspruch
§ 69
Entscheidung über den Einspruch
§ 70
Versuch einer außergerichtlichen Einigung
§ 71
Gerichtliches Verfahren
§ 72
Kosten
Teil 8
Statistik, Bericht
§ 73
Statistik
§ 74
Bericht
Teil 9
Übergangsbestimmungen
§ 75
Übergangsbestimmungen
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