SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

§ 54

Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen

(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.