(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.