SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

§ 67

Aufgaben

(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau

1. ist Ansprechpartnerin
a) für das militärische Personal der Dienststelle und
b) der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
2. vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
3. berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. 2Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.