SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

Unterabschnitt 2
Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung

§ 29

Wahlgrundsätze

Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.