SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

Teil 6
Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 1
Bestellung und Amtszeit

§ 60

Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte

(1) 1In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) 1Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. 2Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.

(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.