§ 27
Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.