SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

§ 27

Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2. die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.