SGleiG

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Vom 22.1.2024

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 36

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.