SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 868)

Zuletzt geändert am 14.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 73)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21Besatzungsstärke der Schiffe
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24Verpflichtungen des Reeders
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28Heuervertrag
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34Bordanwesenheitspflicht
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37Anspruch auf Heuer
Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56Urlaubsanspruch
Unterabschnitt 6
Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65Kündigungsrecht
Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen
§ 73Anspruch auf Heimschaffung
Unterabschnitt 8
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
§ 79Tod des Besatzungsmitglieds
Abschnitt 5
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93Anspruch auf Unterkunft
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 99Anspruch auf medizinische Betreuung
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
Unterabschnitt 3
Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 107Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 114Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
Unterabschnitt 5
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120Verhalten an Bord
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
§ 127Beschwerderecht
Abschnitt 8
Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1
Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135Ermächtigung anerkannter Organisationen
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136Rechtsverordnungen
Abschnitt 9
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
§ 137Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10
Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142Zuständigkeiten
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148Selbständige
Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149Gebühren
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung

§ 97

Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung

(1) 1 Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Speisen und Getränke (Verpflegung) sowie Trinkwasser. 2 Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. 3 Hierbei sind die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der Reise angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1 Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass

1. das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen Vorschriften,
2. die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen. 2 Er hat sicherzustellen, dass das Küchen- und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen wird. 3 Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebensmitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. 4 Die Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren. 5 Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Abschrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen Schiffes zu nehmen. 6 § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 98

Überprüfungen

1 Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen

1. der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
2. aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und
3. der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen
mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.

Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land

§ 99

Anspruch auf medizinische Betreuung

(1) 1 Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung auf Kosten des Reeders Anspruch auf unverzügliche und angemessene medizinische Betreuung, wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung steht, bis es wieder gesund ist oder bis die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd eingestuft ist, soweit die §§ 100, 102 und 103 nichts anderes bestimmen. 2 Sofern das Schiff in einem inländischen Hafen liegt, hat das Besatzungsmitglied entsprechend Satz 1 Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen, die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten und deren Verschlechterung notwendig sind und die Programme zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung umfassen.

(2) 1 Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung verhindert ist. 2 Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) 1 Der Anspruch auf medizinische Betreuung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Heilbehandlung, einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, sowie die Verpflegung und Unterkunft des kranken oder verletzten Besatzungsmitglieds. 2 Zur medizinischen Betreuung gehören auch die Versorgung mit den notwendigen Arznei- und Heilmitteln, der Zugang zu medizinischen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Behandlung und zu medizinischen Informationen und Fachauskünften.

(4) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den Anlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder Zahnarzt aufzusuchen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt,
2. das Besatzungsmitglied eine Krankheit oder ein Gebrechen bei Abschluss des Heuervertrages vorsätzlich verschwiegen hat oder
3. das Besatzungsmitglied sich die Krankheit oder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene Straftat zugezogen hat.

§ 100

Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland

(1) Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versichertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders oder der Krankenversicherung.

(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenversicherung verweisen, wenn

1. eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,
2. die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungsmitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder
3. der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.

§ 101

Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland

(1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Ausland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus verlangen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen ist.

§ 102

Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders

Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.

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